Fachwissen, Branchenkenntnisse, Erfahrungen
Ganz gleich, ob Sie Unternehmer, Freiberufler oder Angestellter sind – der Fiskus rechnet mit Ihnen!
Und weil der Staat Geld braucht, schreibt er alles Mögliche und Unmögliche vor. Dass er damit direkt in Jedermanns Privatleben „hineinleuchtet” ist ebenso eine Tatsache wie das offene Geheimnis, dass steuerrechtliche Vorschriften seit Jahrzehnten munter wuchern.
Steuerberatung ist deshalb zu einem vielseitigen Fachgebiet geworden, dass sich täglich weiterentwi-ckelt. Ein Fachgebiet, das „Paragrafensicherheit”, Akribie und äußerste Diskretion in sich vereinen muss. Denn wir sehen die bestimmende Aufgabe der Steuerberatung darin, innerhalb geltender Geset-ze die Interessen unserer Mandanten zu vertreten und gegebenenfalls zu verteidigen.
Jeder einzelne Mitarbeiter der Kanzlei stellt sich diesen Herausforderungen. Eine ständige Fortbildung ist dabei ebenso selbstverständlich wie ein persönlicher, korrekter und angenehmer Umgang mit unseren Mandanten. Ebenso wichtig zu wissen: Zu unseren Mandanten gehören nicht nur Unternehmen und juristische Personen, sondern auch viele Arbeitnehmer, Rentner und Vereine.
Nullsteuersatz für Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen
Für die Lieferung und Installation bestimmter Photovoltaikanlagen gilt seit dem 1. Januar 2023 ein Nullsteuersatz bei der Umsatzsteuer.
Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat Ende Februar nun ein Anwendungsschreiben veröffentlicht, mit dem auf eine Vielzahl von Fragestellungen eingegangen wird.
Mehr Informationen hierzu finden Sie aufbereitet auf den Seiten der Deutschen Industrie- und Handelskammer oder im Original auf den Webseiten des BMF.
Verdienstausfallentschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Keine Korrektur- und Anzeigepflichten für Arbeitgeber in Abweichungsfällen bei gezahlter Verdienstausfallentschädigung, die eine gewisse Betragsgrenze nicht übersteigen.
Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat Ende Januar ein Anwendungsschreiben veröffentlicht, in dem für Arbeitgeber eine Bagatellregelung für nicht einbehaltene Lohnsteuer erläutert wird.
Mehr Informationen hierzu finden Sie aufbereitet auf den Seiten der Deutschen Industrie- und Handelskammer oder im Original auf den Webseiten des BMF.
Verspätete Abgabe der Grundsteuererklärung wird vorerst nicht geahndet
Das Ratgeberportal „Finanztip“ hat eine Umfrage unter den Finanzämtern der 16 Bundesländern zur bevorstehenden Frist zur Einreichung der Grundsteuer durchgeführt. Strafen für eine verspätete Einreichung sind wohl vorerst nicht zu erwarten.
Doch auch wenn die Verspätungszuschläge in Höhe von 25 Euro pro Monat überschaubar sind, empfehlen wir dringend eine zeitnahe Abgabe der Grundsteuererklärung. Andernfalls kann durch die Finanzämter auch eine Schätzung der Wohnfläche erfolgen. Solche Schätzungen des Finanzamtes stellen sich nur in den seltensten Fällen als Vorteil für den Steuerpflichtigen heraus.
Weitere Informationen zu diesem Thema können sie einem aktuellen Artikel der Tagesschau vom 21.01.2023 entnehmen
Fristen zur Abgabe der Grundsteuererklärung endet am 31.01.2023
Die Frist zur Abgabe der Grundsteuererklärung ist derzeit medial sehr präsent. Wir haben in der Vergangenheit Grundsteuererklärungen erstellt, insbesondere für Nicht-Wohngrundstücke.
Derzeit können wir keine neuen Aufträge für die Erstellung der Grundsteuererklärung annehmen, weil eine fristgerechte Bearbeitung uns nicht mehr möglich ist.
Sollten noch Grundsteuererklärung erstellt werden müssen, ist es unumgänglich vor dem 31.01.2023 einen Antrag auf Fristverlängerung zu stellen.
Weitere Informationen zum Thema Fristverlängerung bei der Grundsteuererklärung können einem aktuellen Artikel der Freien Presse vom 10.01.2023 entnommen werden (Plus Artikel).