Allgemeine Geschäftsbedingungen für Steuerberater und steuerberatende Berufsausübungsgesellschaften

All­ge­mei­ne Geschäfts­be­din­gun­gen
für Steu­er­be­ra­ter und steu­er­be­ra­ten­de Berufsausübungsgesellschaften

Stand: Janu­ar 2025

Die fol­gen­den „All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen“ gel­ten für Ver­trä­ge1) zwi­schen Steu­er­be­ra­tern2) und steu­er­be­ra­ten­den Berufs­aus­übungs­ge­sell­schaf­ten (im Fol­gen­den „Steu­er­be­ra­ter“ genannt) und ihren Auf­trag­ge­bern, soweit nicht etwas ande­res aus­drück­lich in Text­form ver­ein­bart oder gesetz­lich zwin­gend vor­ge­schrie­ben ist.

1. Umfang und Aus­füh­rung des Auftrags

  1. Für den Umfang der vom Steu­er­be­ra­ter zu erbrin­gen­den Leis­tun­gen ist der erteil­te Auf­trag maß­ge­bend. Der Auf­trag wird nach den Grund­sät­zen ord­nungs­ge­mä­ßer Berufs­aus­übung unter Beach­tung der ein­schlä­gi­gen berufs­recht­li­chen Nor­men und der Berufs­pflich­ten (vgl. StBerG, BOStB) ausgeführt.
  2. Die Berück­sich­ti­gung aus­län­di­schen Rechts bedarf einer aus­drück­li­chen Ver­ein­ba­rung in Textform.
  3. Ändert sich die Rechts­la­ge nach abschlie­ßen­der Erle­di­gung einer Ange­le­gen­heit, so ist der Steu­er­be­ra­ter nicht ver­pflich­tet, den Auf­trag­ge­ber auf die Ände­rung oder die sich dar­aus erge­ben­den Fol­gen hin­zu­wei­sen. Etwas ande­res gilt nur, wenn dies aus­drück­lich in Text­form ver­ein­bart wird.
  4. Die Prü­fung der Rich­tig­keit, Voll­stän­dig­keit und Ord­nungs­mä­ßig­keit der dem Steu­er­be­ra­ter über­ge­be­nen Unter­la­gen und Zah­len, ins­be­son­de­re der Buch­füh­rung und Bilanz, gehört nur zum Auf­trag, wenn dies in Text­form ver­ein­bart ist. Der Steu­er­be­ra­ter wird die vom Auf­trag­ge­ber gemach­ten Anga­ben, ins­be­son­de­re Zah­len­an­ga­ben, als rich­tig zu Grun­de legen. Soweit er offen­sicht­li­che Unrich­tig­kei­ten fest­stellt, wird er den Auf­trag­ge­ber dar­auf hinweisen.
  5. Der Auf­trag stellt kei­ne Voll­macht für die Ver­tre­tung vor Behör­den, Gerich­ten oder sons­ti­gen Stel­len dar. Die­se ist geson­dert zu ertei­len. Ist wegen der Abwe­sen­heit des Auf­trag­ge­bers eine Abstim­mung mit die­sem über die Ein­le­gung von Rechts­be­hel­fen oder Rechts­mit­teln nicht mög­lich, ist der Steu­er­be­ra­ter im Zwei­fel zu frist­wah­ren­den Hand­lun­gen berechtigt.

2. Ver­schwie­gen­heits­pflicht

  1. Der Steu­er­be­ra­ter ist nach Maß­ga­be der Geset­ze ver­pflich­tet, über alle Tat­sa­chen, die ihm im Zusam­men­hang mit der Aus­füh­rung des Auf­trags zur Kennt­nis gelan­gen, Still­schwei­gen zu bewah­ren, es sei denn, der Auf­trag­ge­ber ent­bin­det ihn von die­ser Ver­pflich­tung. Die Ver­schwie­gen­heits­pflicht besteht auch nach Been­di­gung des Auf­trags­ver­hält­nis­ses fort. Die Ver­schwie­gen­heits­pflicht besteht im glei­chen Umfang auch für die Mit­ar­bei­ter des Steuerberaters.
  2. Die Ver­schwie­gen­heits­pflicht besteht nicht, soweit die Offen­le­gung zur Wah­rung berech­tig­ter Inter­es­sen des Steu­er­be­ra­ters erfor­der­lich ist. Der Steu­er­be­ra­ter ist auch inso­weit von der Ver­schwie­gen­heits­pflicht ent­bun­den, als er nach den Ver­si­che­rungs­be­din­gun­gen sei­ner Berufs­haft­pflicht­ver­si­che­rung zur Infor­ma­ti­on und Mit­wir­kung ver­pflich­tet ist.
  3. Gesetz­li­che Aus­kunfts- und Aus­sa­ge­ver­wei­ge­rungs­rech­te, u. a. nach § 102 AO, § 53 StPO und § 383 ZPO, blei­ben unberührt.
  4. Der Steu­er­be­ra­ter ist von der Ver­schwie­gen­heits­pflicht ent­bun­den, soweit dies zur Bestel­lung eines all­ge­mei­nen Ver­tre­ters (§ 69 StBerG) oder zur Durch­füh­rung eines Zer­ti­fi­zie­rungs­au­dits in der Kanz­lei des Steu­er­be­ra­ters erfor­der­lich ist und die inso­weit täti­gen Per­so­nen ihrer­seits über ihre Ver­schwie­gen­heits­pflicht belehrt wor­den sind. Der Auf­trag­ge­ber erklärt sich damit ein­ver­stan­den, dass durch den all­ge­mei­nen Ver­tre­ter oder den Zertifizierer/Auditor Ein­sicht in sei­ne – vom Steu­er­be­ra­ter ange­leg­te und geführ­te – Hand­ak­te genom­men wird.

3. Mit­wir­kung Dritter

Der Steu­er­be­ra­ter ist berech­tigt, zur Aus­füh­rung des Auf­trags Mit­ar­bei­ter und unter den Vor­aus­set­zun­gen des § 62a StBerG auch exter­ne Dienst­leis­ter (ins­be­son­de­re daten­ver­ar­bei­ten­de Unter­neh­men) her­an­zu­zie­hen. Die Betei­li­gung fach­kun­di­ger Drit­ter zur Man­dats­be­ar­bei­tung (z. B. ande­re Steu­er­be­ra­ter, Wirt­schafts­prü­fer, Rechts­an­wäl­te) bedarf der Ein­wil­li­gung und des Auf­trags des Auf­trag­ge­bers. Der Steu­er­be­ra­ter ist nicht berech­tigt und ver­pflich­tet, die­se Drit­ten ohne Auf­trag des Auf­trag­ge­bers hinzuzuziehen.

4. Elek­tro­ni­sche Kom­mu­ni­ka­ti­on, Daten­schutz3)

  1. Der Steu­er­be­ra­ter ist berech­tigt, per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten des Auf­trag­ge­bers im Rah­men der erteil­ten Auf­trä­ge maschi­nell zu erhe­ben und in einer auto­ma­ti­sier­ten Datei zu ver­ar­bei­ten oder einem Dienst­leis­tungs­re­chen­zen­trum zur wei­te­ren Auf­trags­ver­ar­bei­tung zu übertragen.
  2. Der Steu­er­be­ra­ter ist berech­tigt, in Erfül­lung sei­ner Pflich­ten nach der DSGVO und dem Bun­des­da­ten­schutz­ge­setz einen Beauf­trag­ten für den Daten­schutz zu bestel­len. Sofern die­ser Beauf­trag­te für den Daten­schutz nicht bereits nach Ziff. 2 Abs. 1 Satz 3 der Ver­schwie­gen­heits­pflicht unter­liegt, hat der Steu­er­be­ra­ter dafür Sor­ge zu tra­gen, dass der Beauf­trag­te für den Daten­schutz sich mit Auf­nah­me sei­ner Tätig­keit zur Wah­rung des Daten­ge­heim­nis­ses verpflichtet.
  3. Der Auf­trag­ge­ber wird dar­auf hin­ge­wie­sen, dass die Ver­wen­dung elek­tro­ni­scher Kom­mu­ni­ka­ti­ons­mit­tel (E‑Mail etc.) mit Risi­ken für die Ver­trau­lich­keit der Kom­mu­ni­ka­ti­on ver­bun­den sein kann. In Kennt­nis des­sen stimmt der Auf­trag­ge­ber der Nut­zung elek­tro­ni­scher Kom­mu­ni­ka­ti­ons­mit­tel durch den Steu­er­be­ra­ter zu.

5. Män­gel­be­sei­ti­gung

  1. Bei etwa­igen Män­geln ist dem Steu­er­be­ra­ter Gele­gen­heit zur Nach­bes­se­rung zu geben.
  2. Offen­ba­re Unrich­tig­kei­ten (z. B. Schreib­feh­ler, Rechen­feh­ler) kön­nen vom Steu­er­be­ra­ter jeder­zeit, auch Drit­ten gegen­über, berich­tigt wer­den. Sons­ti­ge Män­gel darf der Steu­er­be­ra­ter Drit­ten gegen­über mit Ein­wil­li­gung des Auf­trag­ge­bers berich­ti­gen. Die Ein­wil­li­gung ist nicht erfor­der­lich, wenn berech­tig­te Inter­es­sen des Steu­er­be­ra­ters den Inter­es­sen des Auf­trag­ge­bers vorgehen.

6. Haf­tung

  1. Der Anspruch des Auf­trag­ge­bers aus dem Auf­trags­ver­hält­nis mit dem Steu­er­be­ra­ter auf Ersatz eines fahr­läs­sig ver­ur­sach­ten Scha­dens wird auf 3.000.000,00 €4) (in Wor­ten: drei Mil­lio­nen €) begrenzt.5) Die Haf­tungs­be­gren­zung bezieht sich allein auf Fahr­läs­sig­keit. Die Haf­tung für Vor­satz bleibt inso­weit unbe­rührt. Von der Haf­tungs­be­gren­zung aus­ge­nom­men sind Haf­tungs­an­sprü­che für Schä­den aus der Ver­let­zung des Lebens, des Kör­pers oder der Gesund­heit. Die Haf­tungs­be­gren­zung gilt für die gesam­te Tätig­keit des Steu­er­be­ra­ters für den Auf­trag­ge­ber, also ins­be­son­de­re auch für eine Aus­wei­tung des Auf­trags­in­halts; einer erneu­ten Ver­ein­ba­rung der Haf­tungs­be­gren­zung bedarf es inso­weit nicht. Die Haf­tungs­be­gren­zung gilt auch gegen­über Drit­ten, soweit die­se in den Schutz­be­reich des Auf­trags­ver­hält­nis­ses fal­len; § 334 BGB wird inso­weit aus­drück­lich nicht abbe­dun­gen. Ein­zel­ver­trag­li­che Haf­tungs­be­gren­zungs­ver­ein­ba­run­gen gehen die­ser Rege­lung vor, las­sen die Wirk­sam­keit die­ser Rege­lung jedoch – soweit nicht aus­drück­lich anders gere­gelt – unberührt.
  2. Die Haf­tungs­be­gren­zung gilt, wenn ent­spre­chend hoher Ver­si­che­rungs­schutz bestan­den hat, rück­wir­kend von Beginn des Man­dats­ver­hält­nis­ses bzw. dem Zeit­punkt der Höher­ver­si­che­rung an und erstreckt sich, wenn der Auf­trags­um­fang nach­träg­lich geän­dert oder erwei­tert wird, auch auf die­se Fälle.
  3. Die Ertei­lung münd­li­cher Aus­künf­te gehört nicht zu den ver­trag­li­chen Haupt­leis­tungs­pflich­ten des Steu­er­be­ra­ters. Sie ber­gen die Gefahr ins­be­son­de­re einer unvoll­stän­di­gen münd­li­chen Dar­le­gung des zu beur­tei­len­den Sach­ver­halts sowie von Miss­ver­ständ­nis­sen zwi­schen Steu­er­be­ra­ter und Auf­trag­ge­ber. Des­halb wird ver­ein­bart, dass der Steu­er­be­ra­ter nur für in Text­form erteil­te Aus­künf­te ein­zu­tre­ten hat und die Haf­tung für fahr­läs­sig fal­sche münd­li­che Aus­künf­te des Steu­er­be­ra­ters oder sei­ner Mit­ar­bei­ter aus­ge­schlos­sen ist.
  4. Scha­dens­er­satz­an­sprü­che des Auf­trag­ge­bers, mit Aus­nah­me sol­cher aus der Ver­let­zung des Lebens, des Kör­pers oder der Gesund­heit, ver­jäh­ren in 18 Mona­ten zum Jah­res­en­de ab Kennt­nis oder grob fahr­läs­si­ger Unkennt­nis des Auf­trag­ge­bers von den Ansprü­chen, spä­tes­tens aber in fünf Jah­ren zum Jah­res­en­de ab der Anspruchs­ent­ste­hung. Maß­geb­lich ist die frü­her enden­de Frist.

7. Pflich­ten des Auf­trag­ge­bers; unter­las­se­ne Mit­wir­kung und Annah­me­ver­zug des Auftraggebers

  1. Der Auf­trag­ge­ber ist zur Mit­wir­kung ver­pflich­tet, soweit es zur ord­nungs­ge­mä­ßen Erle­di­gung des Auf­trags erfor­der­lich ist. Ins­be­son­de­re hat er dem Steu­er­be­ra­ter unauf­ge­for­dert alle für die Aus­füh­rung des Auf­trags not­wen­di­gen Unter­la­gen voll­stän­dig und so recht­zei­tig zu über­ge­ben, dass dem Steu­er­be­ra­ter eine ange­mes­se­ne Bear­bei­tungs­zeit zur Ver­fü­gung steht. Ent­spre­chen­des gilt für die Unter­rich­tung über alle Vor­gän­ge und Umstän­de, die für die Aus­füh­rung des Auf­trags von Bedeu­tung sein kön­nen. Der Auf­trag­ge­ber ist ver­pflich­tet, alle Mit­tei­lun­gen des Steu­er­be­ra­ters zur Kennt­nis zu neh­men und bei Zwei­fels­fra­gen Rück­spra­che zu halten.
  2. Der Auf­trag­ge­ber hat alles zu unter­las­sen, was die Unab­hän­gig­keit des Steu­er­be­ra­ters oder sei­ner Erfül­lungs­ge­hil­fen beein­träch­ti­gen könnte.
  3. Der Auf­trag­ge­ber ver­pflich­tet sich, Arbeits­er­geb­nis­se des Steu­er­be­ra­ters nur mit des­sen Ein­wil­li­gung wei­ter­zu­ge­ben, soweit sich nicht bereits aus dem Auf­trags­in­halt die Ein­wil­li­gung zur Wei­ter­ga­be an einen bestimm­ten Drit­ten ergibt.
  4. Setzt der Steu­er­be­ra­ter beim Auf­trag­ge­ber Daten­ver­ar­bei­tungs­pro­gram­me ein, so ist der Auf­trag­ge­ber ver­pflich­tet, den Hin­wei­sen des Steu­er­be­ra­ters zur Instal­la­ti­on und Anwen­dung der Pro­gram­me nach­zu­kom­men. Des Wei­te­ren ist der Auf­trag­ge­ber ver­pflich­tet, die Pro­gram­me nur in dem vom Steu­er­be­ra­ter vor­ge­schrie­be­nen Umfang zu nut­zen, und er ist auch nur in dem Umfang zur Nut­zung berech­tigt. Der Auf­trag­ge­ber darf die Pro­gram­me nicht ver­brei­ten. Der Steu­er­be­ra­ter bleibt Inha­ber der Nut­zungs­rech­te. Der Auf­trag­ge­ber hat alles zu unter­las­sen, was der Aus­übung der Nut­zungs­rech­te an den Pro­gram­men durch den Steu­er­be­ra­ter entgegensteht.
  5. Unter­lässt der Auf­trag­ge­ber eine ihm nach Ziff. 7 Abs. 1 bis 4 oder ander­wei­tig oblie­gen­de Mit­wir­kung oder kommt er mit der Annah­me der vom Steu­er­be­ra­ter ange­bo­te­nen Leis­tung in Ver­zug, so ist der Steu­er­be­ra­ter berech­tigt, den Ver­trag frist­los zu kün­di­gen. Unbe­rührt bleibt der Anspruch des Steu­er­be­ra­ters auf Ersatz der ihm durch den Ver­zug oder die unter­las­se­ne Mit­wir­kung des Auf­trag­ge­bers ent­stan­de­nen Mehr­auf­wen­dun­gen sowie des ver­ur­sach­ten Scha­dens, und zwar auch dann, wenn der Steu­er­be­ra­ter von dem Kün­di­gungs­recht kei­nen Gebrauch macht.

8. Urhe­ber­rechts­schutz

Die Leis­tun­gen des Steu­er­be­ra­ters stel­len des­sen geis­ti­ges Eigen­tum dar. Sie sind urhe­ber­recht­lich geschützt. Eine Wei­ter­ga­be von Arbeits­er­geb­nis­sen außer­halb der bestim­mungs­ge­mä­ßen Ver­wen­dung ist nur mit vor­he­ri­ger Zustim­mung des Steu­er­be­ra­ters in Text­form zulässig.

9. Ver­gü­tung, Vor­schuss und Aufrechnung

  1. Die Ver­gü­tung (Gebüh­ren und Aus­la­gen­er­satz) des Steu­er­be­ra­ters für sei­ne Berufs­tä­tig­keit nach § 33 StBerG bemisst sich nach der Steu­er­be­ra­ter­ver­gü­tungs­ver­ord­nung (StBVV). Eine höhe­re oder nied­ri­ge­re als die gesetz­li­che Ver­gü­tung kann in Text­form ver­ein­bart wer­den. Die Ver­ein­ba­rung einer nied­ri­ge­ren Ver­gü­tung ist nur in außer­ge­richt­li­chen Ange­le­gen­hei­ten zuläs­sig. Sie muss in einem ange­mes­se­nen Ver­hält­nis zu der Leis­tung, der Ver­ant­wor­tung und dem Haf­tungs­ri­si­ko des Steu­er­be­ra­ters stehen.
  2. Für Tätig­kei­ten, die in der StBVV kei­ne Rege­lung erfah­ren (z. B. § 57 Abs. 3 Nrn. 2 und 3 StBerG), gilt die ver­ein­bar­te Ver­gü­tung, ande­ren­falls die für die­se Tätig­keit vor­ge­se­he­ne gesetz­li­che Ver­gü­tung, ansons­ten die übli­che Ver­gü­tung (§§ 612 Abs. 2 und 632 Abs. 2 BGB).
  3. Eine Auf­rech­nung gegen­über einem Ver­gü­tungs­an­spruch des Steu­er­be­ra­ters ist nur mit unbe­strit­te­nen oder rechts­kräf­tig fest­ge­stell­ten For­de­run­gen zuläs­sig. Etwa­ige Ansprü­che des Auf­trag­ge­bers auf Rück­zah­lung einer gezahl­ten Ver­gü­tung ver­jäh­ren in 18 Mona­ten zum Jah­res­en­de nach Zugang der Rech­nung beim Auftraggeber.
  4. Für bereits ent­stan­de­ne und vor­aus­sicht­lich ent­ste­hen­de Gebüh­ren und Aus­la­gen kann der Steu­er­be­ra­ter einen Vor­schuss for­dern. Wird der gefor­der­te Vor­schuss nicht gezahlt, kann der Steu­er­be­ra­ter nach vor­he­ri­ger Ankün­di­gung sei­ne wei­te­re Tätig­keit für den Auf­trag­ge­ber ein­stel­len, bis der Vor­schuss ein­geht. Der Steu­er­be­ra­ter wird sei­ne Absicht, die Tätig­keit ein­zu­stel­len, dem Auf­trag­ge­ber recht­zei­tig bekannt­ge­ben, wenn dem Auf­trag­ge­ber Nach­tei­le aus einer Ein­stel­lung der Tätig­keit erwach­sen kön­nen. Für den Steu­er­be­ra­ter ist eine Ver­rech­nung von Vor­schüs­sen mit allen fäl­li­gen For­de­run­gen aus dem Auf­trags­ver­hält­nis mög­lich, unab­hän­gig davon, für wel­che Tätig­keit der Vor­schuss gefor­dert wurde.
  5. Der Auf­trag­ge­ber kommt in Ver­zug, wenn er nicht inner­halb von 14 Tagen nach Rech­nungs­da­tum zahlt.

10. Been­di­gung des Auftrags

  1. Der Auf­trag endet mit Erfül­lung der ver­ein­bar­ten Leis­tun­gen, durch Ablauf der ver­ein­bar­ten Lauf­zeit oder durch Kün­di­gung. Der Auf­trag endet nicht durch den Tod, durch den Ein­tritt der Geschäfts­un­fä­hig­keit des Auf­trag­ge­bers oder im Fal­le einer Gesell­schaft durch deren Auflösung.
  2. Der Auf­trag kann – wenn und soweit er einen Dienst­ver­trag i. S. d. §§ 611, 675 BGB dar­stellt – von jedem Ver­trags­part­ner außer­or­dent­lich gekün­digt wer­den, es sei denn, es han­delt sich um ein Dienst­ver­hält­nis mit fes­ten Bezü­gen, § 627 Abs. 1 BGB; die Kün­di­gung hat in Text­form zu erfol­gen. Soweit im Ein­zel­fall hier­von abge­wi­chen wer­den soll, bedarf es einer Ver­ein­ba­rung zwi­schen Steu­er­be­ra­ter und Auftraggeber.
  3. Mit Been­di­gung des Auf­trags hat der Auf­trag­ge­ber dem Steu­er­be­ra­ter die beim Auf­trag­ge­ber zur Aus­füh­rung des Auf­trags ein­ge­setz­ten Daten­ver­ar­bei­tungs­pro­gram­me inklu­si­ve ange­fer­tig­ter Kopien sowie sons­ti­ge Pro­gramm­un­ter­la­gen unver­züg­lich her­aus­zu­ge­ben bzw. zu löschen.
  4. Nach Been­di­gung des Auf­trags­ver­hält­nis­ses sind die Unter­la­gen beim Steu­er­be­ra­ter abzuholen.
  5. Endet der Auf­trag vor sei­ner voll­stän­di­gen Aus­füh­rung, so rich­tet sich der Ver­gü­tungs­an­spruch des Steu­er­be­ra­ters nach den gesetz­li­chen Rege­lun­gen, ins­be­son­de­re § 12 Abs. 4 StBVV. Soweit im Ein­zel­fall hier­von abge­wi­chen wer­den soll, bedarf es einer geson­der­ten Ver­ein­ba­rung in Textform.

11. Zurück­be­hal­tungs­recht in Bezug auf Arbeits­er­geb­nis­se und Unterlagen

  1. Der Steu­er­be­ra­ter kann von Unter­la­gen, die er an den Auf­trag­ge­ber zurück­gibt, Abschrif­ten oder Foto­ko­pien anfer­ti­gen und zurück­be­hal­ten oder dies im Wege der elek­tro­ni­schen Daten­ver­ar­bei­tung vornehmen.
  2. Der Steu­er­be­ra­ter kann die Her­aus­ga­be der Doku­men­te ver­wei­gern, bis er wegen sei­ner Gebüh­ren und Aus­la­gen befrie­digt ist (§ 66 Abs. 3 StBerG). Hin­sicht­lich der Arbeits­er­geb­nis­se gilt ein ver­trag­li­ches Zurück­be­hal­tungs­recht als vereinbart.

12. Gerichts­stand, Erfül­lungs­ort, Infor­ma­ti­on VSBG

  1. Für den Auf­trag, sei­ne Aus­füh­rung und sich hier­aus erge­ben­de Ansprü­che gilt aus­schließ­lich deut­sches Recht. Erfül­lungs­ort und Gerichts­stand ist, sofern der Auf­trag­ge­ber Kauf­mann, juris­ti­sche Per­son des öffent­li­chen Rechts oder öffent­lich-recht­li­ches Son­der­ver­mö­gen ist, die beruf­li­che Nie­der­las­sung des Steu­er­be­ra­ters. Dies gilt auch für den Fall, dass der Auf­trag­ge­ber nach Auf­trags­er­tei­lung sei­nen Wohn­sitz oder gewöhn­li­chen Auf­ent­halts­ort in das Aus­land ver­legt oder der Wohn­sitz oder gewöhn­li­che Auf­ent­halts­ort im Zeit­punkt der Kla­ge­er­he­bung nicht bekannt sind.
  2. Der Steu­er­be­ra­ter ist nicht bereit, an einem Streit­bei­le­gungs­ver­fah­ren vor einer Ver­brau­cher­schlich­tungs­stel­le teil­zu­neh­men (§§ 36, 37 VSBG)6).

13. Wirk­sam­keit bei Teilnichtigkeit

Soll­ten ein­zel­ne Bestim­mun­gen die­ser Geschäfts­be­din­gun­gen unwirk­sam sein oder wer­den, wird die Wirk­sam­keit der übri­gen Bestim­mun­gen dadurch nicht berührt.

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1) Bei online abge­schlos­se­nen Ver­trä­gen mit Ver­brau­chern ist der DWS-Vor­druck Nr. 1130 „Mus­ter-Wider­rufs­be­leh­rung, Mus­ter-Zustim­mungs­er­klä­rung und Mus­ter-Wider­rufs­for­mu­lar für online abge­schlos­se­ne Ver­brau­cher­man­da­te“ zu beach­ten. Auf die wei­ter­füh­ren­den Hin­wei­se im DWS-Merk­blatt Nr. 1001 wird verwiesen.

2) Der Begriff „Steu­er­be­ra­ter“ umfasst jeweils auch Steuerbevollmächtigte.

3) Zur Ver­ar­bei­tung per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten muss zudem eine Rechts­grund­la­ge aus Art. 6 DSGVO ein­schlä­gig sein. Der Steu­er­be­ra­ter muss außer­dem die Infor­ma­ti­ons­pflich­ten gem. Art. 13 oder 14 DSGVO durch Über­mitt­lung zusätz­li­cher Infor­ma­tio­nen erfül­len. Hier­zu sind die Hin­wei­se und Erläu­te­run­gen im DWS-Hin­weis­blatt Nr. 1007 zu den DWS-Vor­dru­cken Nr. 1005 „Daten­schutz­in­for­ma­tio­nen für Man­dan­ten“ und Nr. 1006 „Daten­schutz­in­for­ma­ti­on zur Ver­ar­bei­tung von Beschäf­tig­ten­da­ten“ zu beachten.

4) Bit­te Betrag ein­set­zen. Für die Wirk­sam­keit die­ser Haf­tungs­be­gren­zung muss bei einer Ein­zel­kanz­lei ein Betrag von min­des­tens 1 Mio. € ange­ge­ben wer­den und die ver­trag­li­che Ver­si­che­rungs­sum­me muss min­des­tens auch in die­ser Höhe bestehen; andern­falls ist die Zif­fer 6 nicht rechts­wirk­sam. Für Berufs­aus­übungs­ge­sell­schaf­ten gel­ten höhe­re Beträ­ge (sie­he Fn. 5). Auf die wei­ter­füh­ren­den Hin­wei­se im DWS-Merk­blatt Nr. 1001 wird verwiesen.

5) Nach § 55f Abs. 1 StBerG ist jede Berufs­aus­übungs­ge­sell­schaft, gleich wel­cher Rechts­form, zum Abschluss und zur Unter­hal­tung einer Berufs­haft­pflicht­ver­si­che­rung ver­pflich­tet. Dif­fe­ren­ziert gere­gelt ist die Höhe der erfor­der­li­chen Ver­si­che­rungs­sum­me, je nach­dem, ob durch die Rechts­form eine Beschrän­kung der Haf­tung vor­liegt (vgl. § 55f Abs. 2 und 3 StBerG). Nach § 67a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StBerG kann die Haf­tung durch all­ge­mei­ne Geschäfts­be­din­gun­gen auf den vier­fa­chen Betrag der Min­dest­ver­si­che­rungs­sum­me begrenzt wer­den, wenn inso­weit Ver­si­che­rungs­schutz besteht. Die ver­trag­li­che Ver­si­che­rungs­sum­me muss den Vor­ga­ben hin­sicht­lich des ein­zel­nen Scha­dens­fal­les ent­spre­chen; andern­falls ist die Zif­fer 6 nicht wirk­sam. Auf die Hin­wei­se im DWS-Merk­blatt Nr. 1001 wird verwiesen.

6) Falls die Durch­füh­rung von Streit­bei­le­gungs­ver­fah­ren vor der Ver­brau­cher­schlich­tungs­stel­le gewünscht ist, ist das Wort „nicht“ zu strei­chen. Auf die zustän­di­ge Ver­brau­cher­schlich­tungs­stel­le ist in die­sem Fall unter Anga­be von deren Anschrift und Web­site hinzuweisen.

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All­ge­mei­ne Geschäfts­be­din­gun­gen
für Steu­er­be­ra­ter, Steu­er­be­voll­mäch­tig­te und Steuerberatungsgesellschaften

Stand: August 2022

Die fol­gen­den „All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen“ gel­ten für Ver­trä­ge zwi­schen Steu­er­be­ra­tern, Steu­er­be­voll­mäch­tig­ten und Steu­er­be­ra­tungs­ge­sell­schaf­ten (im Fol­gen­den „Steu­er­be­ra­ter“ genannt) und ihren Auf­trag­ge­bern, soweit nicht etwas ande­res aus­drück­lich in Text­form ver­ein­bart oder gesetz­lich zwin­gend vor­ge­schrie­ben ist.

1. Umfang und Aus­füh­rung des Auftrags

  1. Für den Umfang der vom Steu­er­be­ra­ter zu erbrin­gen­den Leis­tun­gen ist der erteil­te Auf­trag maß­ge­bend. Der Auf­trag wird nach den Grund­sät­zen ord­nungs­ge­mä­ßer Berufs­aus­übung unter Beach­tung der ein­schlä­gi­gen berufs­recht­li­chen Nor­men und der Berufs­pflich­ten (vgl. StBerG, BOStB) ausgeführt.
  2. Die Berück­sich­ti­gung aus­län­di­schen Rechts bedarf einer aus­drück­li­chen Ver­ein­ba­rung in Textform.
  3. Ändert sich die Rechts­la­ge nach abschlie­ßen­der Erle­di­gung einer Ange­le­gen­heit, so ist der Steu­er­be­ra­ter nicht ver­pflich­tet, den Auf­trag­ge­ber auf die Ände­rung oder die sich dar­aus erge­ben­den Fol­gen hinzuweisen.
  4. Die Prü­fung der Rich­tig­keit, Voll­stän­dig­keit und Ord­nungs­mä­ßig­keit der dem Steu­er­be­ra­ter über­ge­be­nen Unter­la­gen und Zah­len, ins­be­son­de­re der Buch­füh­rung und Bilanz, gehört nur zum Auf­trag, wenn dies in Text­form ver­ein­bart ist. Der Steu­er­be­ra­ter wird die vom Auf­trag­ge­ber gemach­ten Anga­ben, ins­be­son­de­re Zah­len­an­ga­ben, als rich­tig zu Grun­de legen. Soweit er offen­sicht­li­che Unrich­tig­kei­ten fest­stellt, ist er ver­pflich­tet, dar­auf hinzuweisen.
  5. Der Auf­trag stellt kei­ne Voll­macht für die Ver­tre­tung vor Behör­den, Gerich­ten und sons­ti­gen Stel­len dar. Sie ist geson­dert zu ertei­len. Ist wegen der Abwe­sen­heit des Auf­trag­ge­bers eine Abstim­mung mit die­sem über die Ein­le­gung von Rechts­be­hel­fen oder Rechts­mit­teln nicht mög­lich, ist der Steu­er­be­ra­ter im Zwei­fel zu frist­wah­ren­den Hand­lun­gen berech­tigt und verpflichtet.

2. Ver­schwie­gen­heits­pflicht

  1. Der Steu­er­be­ra­ter ist nach Maß­ga­be der Geset­ze ver­pflich­tet, über alle Tat­sa­chen, die ihm im Zusam­men­hang mit der Aus­füh­rung des Auf­trags zur Kennt­nis gelan­gen, Still­schwei­gen zu bewah­ren, es sei denn, der Auf­trag­ge­ber ent­bin­det ihn von die­ser Ver­pflich­tung. Die Ver­schwie­gen­heits­pflicht besteht auch nach Been­di­gung des Ver­trags­ver­hält­nis­ses fort. Die Ver­schwie­gen­heits­pflicht besteht im glei­chen Umfang auch für die Mit­ar­bei­ter des Steuerberaters.
  2. Die Ver­schwie­gen­heits­pflicht besteht nicht, soweit die Offen­le­gung zur Wah­rung berech­tig­ter Inter­es­sen des Steu­er­be­ra­ters erfor­der­lich ist. Der Steu­er­be­ra­ter ist auch inso­weit von der Ver­schwie­gen­heits­pflicht ent­bun­den, als er nach den Ver­si­che­rungs­be­din­gun­gen sei­ner Berufs­haft­pflicht­ver­si­che­rung zur Infor­ma­ti­on und Mit­wir­kung ver­pflich­tet ist.
  3. Gesetz­li­che Aus­kunfts- und Aus­sa­ge­ver­wei­ge­rungs­rech­te nach § 102 AO, § 53 StPO und § 383 ZPO blei­ben unberührt.
  4. Der Steu­er­be­ra­ter ist von der Ver­schwie­gen­heits­pflicht ent­bun­den, soweit dies zur Durch­füh­rung eines Zer­ti­fi­zie­rungs­au­dits in der Kanz­lei des Steu­er­be­ra­ters erfor­der­lich ist und die inso­weit täti­gen Per­so­nen ihrer­seits über ihre Ver­schwie­gen­heits­pflicht belehrt wor­den sind. Der Auf­trag­ge­ber erklärt sich damit ein­ver­stan­den, dass durch den Zertifizierer/Auditor Ein­sicht in sei­ne – vom Steu­er­be­ra­ter ange­leg­te und geführ­te – Hand­ak­te genom­men wird.

3. Mit­wir­kung Dritter

Der Steu­er­be­ra­ter ist berech­tigt, zur Aus­füh­rung des Auf­trags Mit­ar­bei­ter und unter den Vor­aus­set­zun­gen des § 62a StBerG auch exter­ne Dienst­leis­ter (ins­be­son­de­re daten­ver­ar­bei­ten­de Unter­neh­men) her­an­zu­zie­hen. Die Betei­li­gung fach­kun­di­ger Drit­ter zur Man­dats­be­ar­bei­tung (z. B. ande­re Steu­er­be­ra­ter, Wirt­schafts­prü­fer, Rechts­an­wäl­te) bedarf der Ein­wil­li­gung und des Auf­trags des Auf­trag­ge­bers. Der Steu­er­be­ra­ter ist nicht berech­tigt und ver­pflich­tet, die­se Drit­ten ohne Auf­trag des Auf­trag­ge­bers hinzuzuziehen.

3a. Elek­tro­ni­sche Kom­mu­ni­ka­ti­on, Daten­schutz1)

  1. Der Steu­er­be­ra­ter ist berech­tigt, per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten des Auf­trag­ge­bers im Rah­men der erteil­ten Auf­trä­ge maschi­nell zu erhe­ben und in einer auto­ma­ti­sier­ten Datei zu ver­ar­bei­ten oder einem Dienst­leis­tungs­re­chen­zen­trum zur wei­te­ren Auf­trags­da­ten­ver­ar­bei­tung zu übertragen.
  2. Der Steu­er­be­ra­ter ist berech­tigt, in Erfül­lung sei­ner Pflich­ten nach der DSGVO und dem Bun­des­da­ten­schutz­ge­setz einen Beauf­trag­ten für den Daten­schutz zu bestel­len. Sofern die­ser Beauf­trag­te für den Daten­schutz nicht bereits nach Ziff. 2 Abs. 1 Satz 3 der Ver­schwie­gen­heits­pflicht unter­liegt, hat der Steu­er­be­ra­ter dafür Sor­ge zu tra­gen, dass der Beauf­trag­te für den Daten­schutz sich mit Auf­nah­me sei­ner Tätig­keit zur Wah­rung des Daten­ge­heim­nis­ses verpflichtet.
  3. Soweit der Auf­trag­ge­ber mit dem Steu­er­be­ra­ter die Kom­mu­ni­ka­ti­on per Tele­fax­an­schluss oder über eine E‑Mail-Adres­se wünscht, hat der Auf­trag­ge­ber sich an den Kos­ten zur Ein­rich­tung und Auf­recht­erhal­tung des Ein­sat­zes von Signa­tur­ver­fah­ren und Ver­schlüs­se­lungs­ver­fah­ren des Steu­er­be­ra­ters (bspw. zur Anschaf­fung und Ein­rich­tung not­wen­di­ger Soft- bzw. Hard­ware) zu beteiligen.

4. Män­gel­be­sei­ti­gung

  1. Der Auf­trag­ge­ber hat Anspruch auf Besei­ti­gung etwa­iger Män­gel. Dem Steu­er­be­ra­ter ist Gele­gen­heit zur Nach­bes­se­rung zu geben. Der Auf­trag­ge­ber hat das Recht – wenn und soweit es sich bei dem Man­dat um einen Dienst­ver­trag i. S. d. §§ 611, 675 BGB han­delt –, die Nach­bes­se­rung durch den Steu­er­be­ra­ter abzu­leh­nen, wenn das Man­dat durch den Auf­trag­ge­ber been­det und der Man­gel erst nach wirk­sa­mer Been­di­gung des Man­dats fest­ge­stellt wird.
  2. Besei­tigt der Steu­er­be­ra­ter die gel­tend gemach­ten Män­gel nicht inner­halb einer ange­mes­se­nen Frist oder lehnt er die Män­gel­be­sei­ti­gung ab, so kann der Auf­trag­ge­ber auf Kos­ten des Steu­er­be­ra­ters die Män­gel durch einen ande­ren Steu­er­be­ra­ter besei­ti­gen las­sen bzw. nach sei­ner Wahl Her­ab­set­zung der Ver­gü­tung oder Rück­gän­gig­ma­chung des Ver­trags verlangen.
  3. Offen­ba­re Unrich­tig­kei­ten (z. B. Schreib­feh­ler, Rechen­feh­ler) kön­nen vom Steu­er­be­ra­ter jeder­zeit, auch Drit­ten gegen­über, berich­tigt wer­den. Sons­ti­ge Män­gel darf der Steu­er­be­ra­ter Drit­ten gegen­über mit Ein­wil­li­gung des Auf­trag­ge­bers berich­ti­gen. Die Ein­wil­li­gung ist nicht erfor­der­lich, wenn berech­tig­te Inter­es­sen des Steu­er­be­ra­ters den Inter­es­sen des Auf­trag­ge­bers vorgehen.

5. Haf­tung

  1. Die Haf­tung des Steu­er­be­ra­ters und sei­ner Erfül­lungs­ge­hil­fen für einen Scha­den, der aus einer oder – bei ein­heit­li­cher Scha­dens­fol­ge – aus meh­re­ren Pflicht­ver­let­zun­gen anläss­lich der Erfül­lung eines Auf­trags resul­tiert, wird auf 1.000.000,00 €2) (in Wor­ten: eine Mil­li­on €) begrenzt.3) Die Haf­tungs­be­gren­zung bezieht sich allein auf Fahr­läs­sig­keit. Die Haf­tung für Vor­satz bleibt inso­weit unbe­rührt. Von der Haf­tungs­be­gren­zung aus­ge­nom­men sind Haf­tungs­an­sprü­che für Schä­den aus der Ver­let­zung des Lebens, des Kör­pers oder der Gesund­heit. Die Haf­tungs­be­gren­zung gilt für die gesam­te Tätig­keit des Steu­er­be­ra­ters für den Auf­trag­ge­ber, also ins­be­son­de­re auch für eine Aus­wei­tung des Auf­trags­in­halts; einer erneu­ten Ver­ein­ba­rung der Haf­tungs­be­gren­zung bedarf es inso­weit nicht. Die Haf­tungs­be­gren­zung gilt auch bei Bil­dung einer Sozietät/Partnerschaft und Über­nah­me des Auf­trags durch die Sozietät/Partnerschaft sowie für neu in die Sozietät/Partnerschaft ein­tre­ten­de Sozien/Partner. Die Haf­tungs­be­gren­zung gilt fer­ner auch gegen­über Drit­ten, soweit die­se in den Schutz­be­reich des Man­dats­ver­hält­nis­ses fal­len; § 334 BGB wird inso­weit aus­drück­lich nicht abbe­dun­gen. Ein­zel­ver­trag­li­che Haf­tungs­be­gren­zungs­ver­ein­ba­run­gen gehen die­ser Rege­lung vor, las­sen die Wirk­sam­keit die­ser Rege­lung jedoch – soweit nicht aus­drück­lich anders gere­gelt – unberührt.
  2. Die Haf­tungs­be­gren­zung gilt, wenn ent­spre­chend hoher Ver­si­che­rungs­schutz bestan­den hat, rück­wir­kend von Beginn des Man­dats­ver­hält­nis­ses bzw. dem Zeit­punkt der Höher­ver­si­che­rung an und erstreckt sich, wenn der Auf­trags­um­fang nach­träg­lich geän­dert oder erwei­tert wird, auch auf die­se Fälle.

6. Pflich­ten des Auf­trag­ge­bers; unter­las­se­ne Mit­wir­kung und Annah­me­ver­zug des Auftraggebers

  1. Der Auf­trag­ge­ber ist zur Mit­wir­kung ver­pflich­tet, soweit es zur ord­nungs­ge­mä­ßen Erle­di­gung des Auf­trags erfor­der­lich ist. Ins­be­son­de­re hat er dem Steu­er­be­ra­ter unauf­ge­for­dert alle für die Aus­füh­rung des Auf­trags not­wen­di­gen Unter­la­gen voll­stän­dig und so recht­zei­tig zu über­ge­ben, dass dem Steu­er­be­ra­ter eine ange­mes­se­ne Bear­bei­tungs­zeit zur Ver­fü­gung steht. Ent­spre­chen­des gilt für die Unter­rich­tung über alle Vor­gän­ge und Umstän­de, die für die Aus­füh­rung des Auf­trags von Bedeu­tung sein kön­nen. Der Auf­trag­ge­ber ist ver­pflich­tet, alle schrift­li­chen und münd­li­chen Mit­tei­lun­gen des Steu­er­be­ra­ters zur Kennt­nis zu neh­men und bei Zwei­fels­fra­gen Rück­spra­che zu halten.
  2. Der Auf­trag­ge­ber hat alles zu unter­las­sen, was die Unab­hän­gig­keit des Steu­er­be­ra­ters oder sei­ner Erfül­lungs­ge­hil­fen beein­träch­ti­gen könnte.
  3. Der Auf­trag­ge­ber ver­pflich­tet sich, Arbeits­er­geb­nis­se des Steu­er­be­ra­ters nur mit des­sen Ein­wil­li­gung wei­ter­zu­ge­ben, soweit sich nicht bereits aus dem Auf­trags­in­halt die Ein­wil­li­gung zur Wei­ter­ga­be an einen bestimm­ten Drit­ten ergibt.
  4. Setzt der Steu­er­be­ra­ter beim Auf­trag­ge­ber in des­sen Räu­men Daten­ver­ar­bei­tungs­pro­gram­me ein, so ist der Auf­trag­ge­ber ver­pflich­tet, den Hin­wei­sen des Steu­er­be­ra­ters zur Instal­la­ti­on und Anwen­dung der Pro­gram­me nach­zu­kom­men. Des Wei­te­ren ist der Auf­trag­ge­ber ver­pflich­tet, die Pro­gram­me nur in dem vom Steu­er­be­ra­ter vor­ge­schrie­be­nen Umfang zu nut­zen, und er ist auch nur in dem Umfang zur Nut­zung berech­tigt. Der Auf­trag­ge­ber darf die Pro­gram­me nicht ver­brei­ten. Der Steu­er­be­ra­ter bleibt Inha­ber der Nut­zungs­rech­te. Der Auf­trag­ge­ber hat alles zu unter­las­sen, was der Aus­übung der Nut­zungs­rech­te an den Pro­gram­men durch den Steu­er­be­ra­ter entgegensteht.
  5. Unter­lässt der Auf­trag­ge­ber eine ihm nach Ziff. 6 Abs. 1 bis 4 oder ander­wei­tig oblie­gen­de Mit­wir­kung oder kommt er mit der Annah­me der vom Steu­er­be­ra­ter ange­bo­te­nen Leis­tung in Ver­zug, so ist der Steu­er­be­ra­ter berech­tigt, den Ver­trag frist­los zu kün­di­gen (vgl. Ziff. 9 Abs. 3). Unbe­rührt bleibt der Anspruch des Steu­er­be­ra­ter­sauf Ersatz der ihm durch den Ver­zug oder die unter­las­se­ne Mit­wir­kung des Auf­trag­ge­bers ent­stan­de­nen Mehr­auf­wen­dun­gen sowie des ver­ur­sach­ten Scha­dens, und zwar auch dann, wenn der Steu­er­be­ra­ter von dem Kün­di­gungs­recht kei­nen Gebrauch macht.

7. Urhe­ber­rechts­schutz

Die Leis­tun­gen des Steu­er­be­ra­ters stel­len des­sen geis­ti­ges Eigen­tum dar. Sie sind urhe­ber­recht­lich geschützt. Eine Wei­ter­ga­be von Arbeits­er­geb­nis­sen außer­halb der bestim­mungs­ge­mä­ßen Ver­wen­dung ist nur mit vor­he­ri­ger Zustim­mung des Steu­er­be­ra­ters in Text­form zulässig.

8. Ver­gü­tung, Vor­schuss und Aufrechnung

  1. Die Ver­gü­tung (Gebüh­ren und Aus­la­gen­er­satz) des Steu­er­be­ra­ters für sei­ne Berufs­tä­tig­keit nach § 33 StBerG bemisst sich nach der Steu­er­be­ra­ter­ver­gü­tungs­ver­ord­nung (StBVV). Eine höhe­re oder nied­ri­ge­re als die gesetz­li­che Ver­gü­tung kann in Text­form ver­ein­bart wer­den. Die Ver­ein­ba­rung einer nied­ri­ge­ren Ver­gü­tung ist nur in außer­ge­richt­li­chen Ange­le­gen­hei­ten zuläs­sig. Sie muss in einem ange­mes­se­nen Ver­hält­nis zu der Leis­tung, der Ver­ant­wor­tung und dem Haf­tungs­ri­si­ko des Steu­er­be­ra­ters ste­hen (§ 4 Abs. 3 StBVV).
  2. Für Tätig­kei­ten, die in der Ver­gü­tungs­ver­ord­nung kei­ne Rege­lung erfah­ren (z. B. § 57 Abs. 3 Nrn. 2 und 3 StBerG), gilt die ver­ein­bar­te Ver­gü­tung, ande­ren­falls die für die­se Tätig­keit vor­ge­se­he­ne gesetz­li­che Ver­gü­tung, ansons­ten die übli­che Ver­gü­tung (§§ 612 Abs. 2 und 632 Abs. 2 BGB).
  3. Eine Auf­rech­nung gegen­über einem Ver­gü­tungs­an­spruch des Steu­er­be­ra­ters ist nur mit unbe­strit­te­nen oder rechts­kräf­tig fest­ge­stell­ten For­de­run­gen zulässig.
  4. Für bereits ent­stan­de­ne und vor­aus­sicht­lich ent­ste­hen­de Gebüh­ren und Aus­la­gen kann der Steu­er­be­ra­ter einen Vor­schuss for­dern. Wird der ein­ge­for­der­te Vor­schuss nicht gezahlt, kann der Steu­er­be­ra­ter nach vor­he­ri­ger Ankün­di­gung sei­ne wei­te­re Tätig­keit für den Auf­trag­ge­ber ein­stel­len, bis der Vor­schuss ein­geht. Der Steu­er­be­ra­ter ist ver­pflich­tet, sei­ne Absicht, die Tätig­keit ein­zu­stel­len, dem Auf­trag­ge­ber recht­zei­tig bekannt­zu­ge­ben, wenn dem Auf­trag­ge­ber Nach­tei­le aus einer Ein­stel­lung der Tätig­keit erwach­sen können.

9. Been­di­gung des Vertrags

  1. Der Ver­trag endet mit Erfül­lung der ver­ein­bar­ten Leis­tun­gen, durch Ablauf der ver­ein­bar­ten Lauf­zeit oder durch Kün­di­gung. Der Ver­trag endet nicht durch den Tod, durch den Ein­tritt der Geschäfts­un­fä­hig­keit des Auf­trag­ge­bers oder im Fal­le einer Gesell­schaft durch deren Auflösung.
  2. Der Ver­trag kann – wenn und soweit er einen Dienst­ver­trag i. S. d. §§ 611, 675 BGB dar­stellt – von jedem Ver­trags­part­ner außer­or­dent­lich gekün­digt wer­den, es sei denn, es han­delt sich um ein Dienst­ver­hält­nis mit fes­ten Bezü­gen, § 627 Abs. 1 BGB; die Kün­di­gung hat in Text­form zu erfol­gen. Soweit im Ein­zel­fall hier­von abge­wi­chen wer­den soll, bedarf es einer Ver­ein­ba­rung, die zwi­schen Steu­er­be­ra­ter und Auf­trag­ge­ber aus­zu­han­deln ist.
  3. Bei Kün­di­gung des Ver­trags durch den Steu­er­be­ra­ter sind zur Ver­mei­dung von Rechts­nach­tei­len des Auf­trag­ge­bers in jedem Fall noch die­je­ni­gen Hand­lun­gen durch den Steu­er­be­ra­ter vor­zu­neh­men, die zumut­bar sind und kei­nen Auf­schub dul­den (z. B. Frist­ver­län­ge­rungs­an­trag bei dro­hen­dem Fristablauf).
  4. Der Steu­er­be­ra­ter ist ver­pflich­tet, dem Auf­trag­ge­ber alles, was er zur Aus­füh­rung des Auf­trags erhält oder erhal­ten hat und was er aus der Geschäfts­be­sor­gung erlangt, her­aus­zu­ge­ben. Außer­dem ist der Steu­er­be­ra­ter ver­pflich­tet, dem Auf­trag­ge­ber auf Ver­lan­gen über den Stand der Ange­le­gen­heit Aus­kunft zu ertei­len und Rechen­schaft abzulegen.
  5. Mit Been­di­gung des Ver­trags hat der Auf­trag­ge­ber dem Steu­er­be­ra­ter die beim Auf­trag­ge­ber zur Aus­füh­rung des Auf­trags ein­ge­setz­ten Daten­ver­ar­bei­tungs­pro­gram­me ein­schließ­lich ange­fer­tig­ter Kopien sowie sons­ti­ge Pro­gramm­un­ter­la­gen unver­züg­lich her­aus­zu­ge­ben bzw. sie von der Fest­plat­te zu löschen.
  6. Nach Been­di­gung des Auf­trags­ver­hält­nis­ses sind die Unter­la­gen beim Steu­er­be­ra­ter abzuholen.
  7. Endet der Auf­trag vor sei­ner voll­stän­di­gen Aus­füh­rung, so rich­tet sich der Ver­gü­tungs­an­spruch des Steu­er­be­ra­ters nach dem Gesetz. Soweit im Ein­zel­fall hier­von abge­wi­chen wer­den soll, bedarf es einer geson­der­ten Ver­ein­ba­rung in Textform.

10. Auf­be­wah­rung, Her­aus­ga­be und Zurück­be­hal­tungs­recht in Bezug auf Arbeits­er­geb­nis­se und Unterlagen

  1. Der Steu­er­be­ra­ter hat die Hand­ak­ten für die Dau­er von zehn Jah­ren nach Been­di­gung des Auf­trags auf­zu­be­wah­ren. Die­se Ver­pflich­tung erlischt jedoch schon vor Been­di­gung die­ses Zeit­raums, wenn der Steu­er­be­ra­ter den Auf­trag­ge­ber auf­ge­for­dert hat, die Hand­ak­ten in Emp­fang zu neh­men, und der Auf­trag­ge­ber die­ser Auf­for­de­rung bin­nen sechs Mona­ten, nach­dem er sie erhal­ten hat, nicht nach­ge­kom­men ist.
  2. Hand­ak­ten i.S.v. Abs. 1 sind nur Doku­men­te, die der Steu­er­be­ra­ter aus Anlass sei­ner beruf­li­chen Tätig­keit von dem Auf­trag­ge­ber oder für ihn erhal­ten hat, nicht aber die Kor­re­spon­denz zwi­schen dem Steu­er­be­ra­ter und sei­nem Auf­trag­ge­ber sowie Doku­men­te, die der Auf­trag­ge­ber bereits in Urschrift oder Abschrift erhal­ten hat sowie die zu inter­nen Zwe­cken gefer­tig­ten Arbeits­pa­pie­re (§ 66 Abs. 2 Satz 4 StBerG n. F.).
  3. Auf Anfor­de­rung des Auf­trag­ge­bers, spä­tes­tens aber nach Been­di­gung des Auf­trags, hat der Steu­er­be­ra­ter dem Auf­trag­ge­ber die Hand­ak­ten inner­halb einer ange­mes­se­nen Frist her­aus­zu­ge­ben. Der Steu­er­be­ra­ter kann von Unter­la­gen, die er an den Auf­trag­ge­ber zurück­gibt, Abschrif­ten oder Foto­ko­pien anfer­ti­gen und zurück­be­hal­ten oder dies im Wege der elek­tro­ni­schen Daten­ver­ar­bei­tung vornehmen.
  4. Der Steu­er­be­ra­ter kann die Her­aus­ga­be der Hand­ak­ten ver­wei­gern, bis er wegen sei­ner Gebüh­ren und Aus­la­gen befrie­digt ist. Dies gilt nicht, soweit die Vor­ent­hal­tung der Hand­ak­ten und der ein­zel­nen Schrift­stü­cke nach den Umstän­den unan­ge­mes­sen wäre (§ 66 Abs. 3 StBerG n. F.).

11. Sons­ti­ges

Für den Auf­trag, sei­ne Aus­füh­rung und die sich hier­aus erge­ben­den Ansprü­che gilt aus­schließ­lich deut­sches Recht. Erfül­lungs­ort ist der Wohn­sitz des Auf­trag­ge­bers, soweit er nicht Kauf­mann, juris­ti­sche Per­son des öffent­li­chen Rechts oder öffent­lich-recht­li­ches Son­der­ver­mö­gen ist, ansons­ten die beruf­li­che Nie­der­las­sung des Steu­er­be­ra­ters. Der Steu­er­be­ra­ter ist – nicht – bereit, an einem Streit­bei­le­gungs­ver­fah­ren vor einer Ver­brau­cher­schlich­tungs­stel­le teil­zu­neh­men (§§ 36, 37 VSBG).4)

12. Wirk­sam­keit bei Teilnichtigkeit

Falls ein­zel­ne Bestim­mun­gen die­ser Geschäfts­be­din­gun­gen unwirk­sam sein oder wer­den soll­ten, wird die Wirk­sam­keit der übri­gen Bestim­mun­gen dadurch nicht berührt.

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1) Zur Ver­ar­bei­tung per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten muss zudem eine Rechts­grund­la­ge aus Art. 6 DSGVO ein­schlä­gig sein. Die­ser zählt die Rechts­grund­la­gen recht­mä­ßi­ger Ver­ar­bei­tung per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten ledig­lich auf. Der Steu­er­be­ra­ter muss außer­dem die Infor­ma­ti­ons­pflich­ten gem. Art. 13 oder 14 DSGVO durch Über­mitt­lung zusätz­li­cher Infor­ma­tio­nen erfül­len. Hier­zu sind die Hin­wei­se und Erläu­te­run­gen im Hin­weis­blatt zu dem Vor­druck Nr. 1005 „Daten­schutz­in­for­ma­tio­nen für Man­dan­ten“ und Nr. 1006 „Daten­schutz­in­for­ma­ti­on zur Ver­ar­bei­tung von Beschäf­tig­ten­da­ten“ zu beachten.

2) Bit­te ggf. Betrag ein­set­zen. Um von die­ser Rege­lung Gebrauch machen zu kön­nen, muss ein Betrag von min­des­tens 1 Mio. € ange­ge­ben wer­den und die ver­trag­li­che Ver­si­che­rungs­sum­me muss wenigs­tens 1 Mio. € für den ein­zel­nen Scha­dens­fall betra­gen; ande­ren­falls ist die Zif­fer 5 zu strei­chen. In die­sem Fall ist dar­auf zu ach­ten, dass die ein­zel­ver­trag­li­che Haf­tungs­ver­ein­ba­rung eine Rege­lung ent­spre­chend Ziff. 5 Abs. 2 ent­hält. Auf die wei­ter­füh­ren­den Hin­wei­se im Merk­blatt Nr. 1001 wird verwiesen.

3) Die BRAO-Reform tritt zum 01.08.2022 in Kraft. Nach § 59n Abs. 1 BRAO n. F. ist jede Berufs­aus­übungs­ge­sell­schaft, egal wel­cher Rechts­form zum Abschluss und zur Unter­hal­tung einer Berufs­haft­pflicht­ver­si­che­rung ver­pflich­tet. Hier­aus erge­ben sich Ände­run­gen ent­spre­chend der jewei­li­gen Ver­si­che­rungs­sum­me. Dif­fe­ren­zie­rend regelt die gro­ße BRAO-Reform die Höhe der erfor­der­li­chen Sozie­täts­de­ckung: Erfor­der­lich ist grund­sätz­lich eine Ver­si­che­rungs­sum­me von 2,5 Mil­lio­nen € (§ 59o Abs. 1 BRAO n. F.). Für klei­ne Berufs­aus­übungs­ge­sell­schaf­ten reicht hin­ge­gen gemäß § 59o Abs. 2 BRAO n. F. eine Ver­si­che­rungs­sum­me von 1 Mil­li­on €. Eine nied­ri­ge­re Min­dest­ver­si­che­rungs­sum­me in Höhe von 500.000 € gilt, wenn die Sozie­tät nicht haf­tungs­be­schränkt ist (§ 59o Abs. 3 BRAO n. F.). Nach § 67a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StBerG kann die Haf­tung in den all­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen auf den vier­fa­chen Betrag der Min­dest­ver­si­che­rungs­sum­me begrenzt wer­den, wenn inso­weit Ver­si­che­rungs­schutz besteht. Durch die Erhö­hung der Min­dest­ver­si­che­rungs­sum­me ist dies ab 01.08.2022 ent­spre­chend anzu­pas­sen. Um von die­ser Rege­lung in die­sem Fall Gebrauch machen zu kön­nen, muss der Betrag ent­spre­chend dem jewei­li­gen Ein­zel­fall ange­passt wer­den. Die ver­trag­li­che Ver­si­che­rungs­sum­me muss den Vor­ga­ben hin­sicht­lich des ein­zel­nen Scha­dens­fal­les ent­spre­chen; andern­falls ist die Zif­fer 5 zu strei­chen. In die­sem Fall ist dar­auf zu ach­ten, dass die ein­zel­ver­trag­li­che Haf­tungs­ver­ein­ba­rung eine Rege­lung ent­spre­chend Ziff. 5 Abs. 2 ent­hält. Auf die Hin­wei­se im DWS-Merk­blatt Nr. 1001 wird verwiesen.

4) Falls die Durch­füh­rung von Streit­bei­le­gungs­ver­fah­ren vor der Ver­brau­cher­schlich­tungs­stel­le gewünscht ist, ist das Wort „nicht“ zu strei­chen. Auf die zustän­di­ge Ver­brau­cher­schlich­tungs­stel­le ist in die­sem Fall unter Anga­be von deren Anschrift und Web­site hinzuweisen.

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