Ände­rung in der Anmel­dung kurz­fris­ti­ger Minijobs

MiniJobs - Foto: fotogestoeber - stock.adobe.com
MiniJobs - Foto: fotogestoeber - stock.adobe.com

Ab dem 1. Janu­ar 2022 gehö­ren zur Anmel­dung kurz­fris­ti­ger Mini­jobs auch Anga­ben über den Kran­ken­ver­si­che­rungs­schutz der Aus­hil­fen. Da sol­che Jobs sozi­al­ver­si­che­rungs­frei gestellt sind, ent­fällt dafür auch die Kran­ken­ver­si­che­rung. Um sicher­zu­stel­len, dass Mini­job­ber im Krank­heits­fall tat­säch­lich abge­si­chert sind, wird die Mel­de­pflicht nun ein­ge­führt. Im Mel­de­ver­fah­ren muss dabei ange­ge­ben wer­den, ob die kurz­fris­tig Beschäf­tig­ten ent­we­der gesetz­lich (Kenn­zeich­nung „1“) oder pri­vat (Kenn­zeich­nung „2“) kran­ken­ver­si­chert sind. Im zwei­ten Fall besteht auch die Mög­lich­keit einer ander­wei­ti­gen Absi­che­rung, zum Bei­spiel indem sie Leis­tun­gen aus Son­der­sys­te­men erhal­ten oder Sach­leis­tun­gen von aus­län­di­schen Ver­si­che­rungs­trä­gern bean­spru­chen können.

Arbeit­ge­ber müs­sen ab 1. Janu­ar 2022 ver­pflich­tend in den zu füh­ren­den Ent­gelt­un­ter­la­gen einen Nach­weis über den Kran­ken­ver­si­che­rungs­schutz des jewei­li­gen Arbeit­neh­mers aufnehmen.

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