Sach­be­zugs­wer­te für Hybrid-Firmenfahrzeuge

Sachbezugswerte für Hybrid-Firmenfahrzeuge
Sachbezugswerte für Hybrid-Firmenfahrzeuge

Zur För­de­rung der Elek­tro­mo­bi­li­tät gel­ten seit dem Jahr 2019 Son­der­re­ge­lun­gen bei der Bemes­sung der Sach­be­zugs­wer­te für Fir­men­fahr­zeu­ge, die ein Arbeit­ge­ber sei­nen Mit­ar­bei­tern zur pri­va­ten Nut­zung – zum Bei­spiel für Fahr­ten zwi­schen Wohn- und Arbeits­stät­te – über­lässt. Als Bemes­sungs­grund­la­ge wird für Elek­tro- und Hybrid­fahr­zeu­ge der Brut­to­lis­ten­preis hal­biert. Bei Fahr­zeu­gen mit rei­nem Elek­tro­an­trieb oder für Brenn­stoff­zel­len­fahr­zeu­ge und einem Anschaf­fungs­preis von weni­ger als 60.000 Euro sogar gevier­telt. Für Hybrid­au­tos gibt es nun ab 2022 eine Ver­schär­fung bei der Berech­nung. Hier erfolgt die För­de­rung nur, wenn die Emis­si­on von Kohlen­stoffdioxid höchs­tens 50 Gramm pro gefah­re­nen Kilo­me­ter beträgt oder die Reich­wei­te unter aus­schließ­li­cher Nut­zung der elek­tri­schen Antriebsmaschine

  • bei Anschaf­fung bis Ende 2021 min­des­tens 40 Kilo­me­ter beträgt.
  • bei Anschaf­fung nach dem 31. Dezem­ber 2021 60 Kilo­me­ter beträgt.

 

Für bis Dezem­ber 2021 ange­schaff­te Fahr­zeu­ge ändert sich also nichts. Die ver­schärf­te Rege­lung gilt auch bei der Fahr­ten­buch­me­tho­de. Die zu berück­sich­ti­gen­de Abschrei­bung, Miet- oder Lea­sing­kos­ten wer­den nur dann hal­biert, wenn die neu­en Kri­te­ri­en erfüllt sind. Alle übri­gen Kos­ten wer­den in vol­ler Höhe in die Berech­nung einbezogen.

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