Änderungen im Geldwäschegesetz (GwG)

Änderungen im Geldwäschegesetz (GwG)
Änderungen im Geldwäschegesetz (GwG)

Seit 1. August 2021 gelten Änderungen im Geldwäschegesetz (GwG), die Unternehmen zum Handeln zwingen. Mit dem neuen Gesetz wird das Transparenzregister zum Vollregister, in das die wirtschaftlich Berechtigten ab sofort aktiv eingetragen werden müssen. Bisher waren die Berechtigten aus Einträgen in andere Register – zum Beispiel im Handelsregister – ersichtlich. Die Fristen gelten für Aktiengesellschaften bis zum 31. März 2022, für Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften bis zum 30. Juni 2022 und in allen anderen Fällen bis zum 31. Dezember 2022. Ein wirtschaftlich Berechtigter ist jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile hält oder mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrolliert oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt. Sollte ein tatsächlich wirtschaftlich Berechtigter nicht ermittelt werden können, muss ein sogenannter fiktiver wirtschaftlich Berechtigter gemeldet werden. Möglich ist in diesem Fall auch, einen Geschäftsführer einzutragen.

Das Bundesverwaltungsamt hat hierzu Fragen und Antworten veröffentlicht.

Das Transparenzregister bietet eine kostenlose Servicenummer: 0800 - 1 23 43 37  (Mo. – Fr. von 8:00 bis 18:30 Uhr).

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