Ände­run­gen im Geld­wä­sche­ge­setz (GwG)

Änderungen im Geldwäschegesetz (GwG)
Änderungen im Geldwäschegesetz (GwG)

Seit 1. August 2021 gel­ten Ände­run­gen im Geld­wä­sche­ge­setz (GwG), die Unter­neh­men zum Han­deln zwin­gen. Mit dem neu­en Gesetz wird das Trans­pa­renz­re­gis­ter zum Voll­re­gis­ter, in das die wirt­schaft­lich Berech­tig­ten ab sofort aktiv ein­ge­tra­gen wer­den müs­sen. Bis­her waren die Berech­tig­ten aus Ein­trä­gen in ande­re Regis­ter – zum Bei­spiel im Han­dels­re­gis­ter – ersicht­lich. Die Fris­ten gel­ten für Akti­en­ge­sell­schaf­ten bis zum 31. März 2022, für Gesell­schaf­ten mit beschränk­ter Haf­tung und Genos­sen­schaf­ten bis zum 30. Juni 2022 und in allen ande­ren Fäl­len bis zum 31. Dezem­ber 2022. Ein wirt­schaft­lich Berech­tig­ter ist jede natür­li­che Per­son, die unmit­tel­bar oder mit­tel­bar mehr als 25 Pro­zent der Kapi­tal­an­tei­le hält oder mehr als 25 Pro­zent der Stimm­rech­te kon­trol­liert oder auf ver­gleich­ba­re Wei­se Kon­trol­le aus­übt. Soll­te ein tat­säch­lich wirt­schaft­lich Berech­tig­ter nicht ermit­telt wer­den kön­nen, muss ein soge­nann­ter fik­ti­ver wirt­schaft­lich Berech­tig­ter gemel­det wer­den. Mög­lich ist in die­sem Fall auch, einen Geschäfts­füh­rer einzutragen.

Das Bun­des­ver­wal­tungs­amt hat hier­zu Fra­gen und Ant­wor­ten veröffentlicht.

Das Trans­pa­renz­re­gis­ter bie­tet eine kos­ten­lo­se Ser­vice­num­mer: 0800 — 1 23 43 37  (Mo. – Fr. von 8:00 bis 18:30 Uhr).

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