Die Grundsteuerreform wirft ihre Schatten voraus!

Grundsteuerreform Foto: Christian Horz – stock.adobe.com
Grundsteuerreform Foto: Christian Horz – stock.adobe.com

Sehr geehrte Mandantschaft,

das Bundesverfassungsgericht hat die bisherige Grundlage für die Grundsteuer – „die Einheitswerte“ – für verfassungswidrig erklärt. Deshalb sind im Jahre 2022 alle Immobilien in Deutschland für Zwecke der Grundsteuer neu zu bewerten. Von der Grundsteuerreform sind ca. 36 Millionen Grundstücke in ganz Deutschland und in Sachsen ca. 2,5 Mio. Objekte betroffen. Die auf dem bisherigen Recht basierenden Einheitswertbescheide, Grundsteuermessbescheide und die Grundsteuerbescheide (d. Kommunen) werden zum 31.12.2024 mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben. Ab dem Jahr 2025 wird die Grundsteuer dann nur noch auf Basis neuer Bescheide erhoben. An Stelle des Einheitswertes tritt ein neu zu ermittelnder Grundsteuerwert. Das bisherige Verfahren zur Ermittlung der Grundsteuer bleibt aber erhalten = Grundsteuerwert (bisher = Einheitswert) x Messzahl x Grundsteuerhebesatz = die neue Grundsteuer.

Aufgrund dieser Reform ist jeder Eigentümer einer sogen. wirtschaftlichen Einheit (dies sind bebaute u. unbebaute Grundstücke sowie Betriebe der Land- u. Forstwirtschaft) verpflichtet, eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwertes elektronisch beim örtl. zuständigen Finanzamt (richtet sich nach der Belegenheit d. Grundstücks) einzureichen.

Bitte teilen Sie uns bis 31. März 2022 unter Nutzung des unten verlinkten Formulars mit, ob wir Ihre Feststellungserklärung(en) erstellen sollen.

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