Die Grund­steu­er­re­form wirft ihre Schat­ten voraus!

Grundsteuerreform Foto: Christian Horz – stock.adobe.com
Grundsteuerreform Foto: Christian Horz – stock.adobe.com

Sehr geehr­te Mandantschaft,

das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt hat die bis­he­ri­ge Grund­la­ge für die Grund­steu­er – „die Ein­heits­wer­te“ – für ver­fas­sungs­wid­rig erklärt. Des­halb sind im Jah­re 2022 alle Immo­bi­li­en in Deutsch­land für Zwe­cke der Grund­steu­er neu zu bewer­ten. Von der Grund­steu­er­re­form sind ca. 36 Mil­lio­nen Grund­stü­cke in ganz Deutsch­land und in Sach­sen ca. 2,5 Mio. Objek­te betrof­fen. Die auf dem bis­he­ri­gen Recht basie­ren­den Ein­heits­wert­be­schei­de, Grund­steu­er­mess­be­schei­de und die Grund­steu­er­be­schei­de (d. Kom­mu­nen) wer­den zum 31.12.2024 mit Wir­kung für die Zukunft auf­ge­ho­ben. Ab dem Jahr 2025 wird die Grund­steu­er dann nur noch auf Basis neu­er Beschei­de erho­ben. An Stel­le des Ein­heits­wer­tes tritt ein neu zu ermit­teln­der Grund­steu­er­wert. Das bis­he­ri­ge Ver­fah­ren zur Ermitt­lung der Grund­steu­er bleibt aber erhal­ten = Grund­steu­er­wert (bis­her = Ein­heits­wert) x Mess­zahl x Grund­steu­er­he­be­satz = die neue Grund­steu­er.

Auf­grund die­ser Reform ist jeder Eigen­tü­mer einer sogen. wirt­schaft­li­chen Ein­heit (dies sind bebau­te u. unbe­bau­te Grund­stü­cke sowie Betrie­be der Land- u. Forst­wirt­schaft) ver­pflich­tet, eine Erklä­rung zur Fest­stel­lung des Grund­steu­er­wer­tes elek­tro­nisch beim örtl. zustän­di­gen Finanz­amt (rich­tet sich nach der Bele­gen­heit d. Grund­stücks) einzureichen.

Bit­te tei­len Sie uns bis 31. März 2022 unter Nut­zung des unten ver­link­ten For­mu­lars mit, ob wir Ihre Feststellungserklärung(en) erstel­len sollen.

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